Antragstellung

Antragstellung

Seit dem 15. April 2026 können Sie Ihren Antrag online einreichen.

So Funktioniert die Förderung

1.

Unterlagen vorbereiten

2.

Antrag online einreichen
Gesamtstatus des Projekts „eingereicht“

3.

Bewilligung abwarten

4.

Dienstleistungsauftrag vergeben

5.

Vorhaben umsetzen

6.

Verwendungs-nachweis einreichen

So stellen Sie Ihren Antrag

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, gehen Sie bitte Schritt für Schritt wie folgt vor:

  • Registrieren Sie sich in unserem Portal: https://portal.laden-im-mehrparteienhaus.de 
    Bitte geben Sie bei der Registrierung Ihren vollständigen Namen an – so wie auf Ihrem Ausweisdokument angegeben. 
  • Passwort für Ihren Benutzerzugang festlegen: 
    Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, um Ihr Passwort festzulegen. Bitte beachten Sie die Passwortvorgaben. Sollte es zu Herausforderungen mit dem Link oder Passwort kommen, wenden Sie gerne per E-Mail an info@laden-im-mehrparteienhaus.de
  • Neues Projekt anlegen: 
    Nach der Anmeldung im Portal können Sie ein neues Projekt im entsprechenden Förderaufruf anlegen. Ihr Projektstatus lautet damit „erstellt“. Eine Schritt für Schritt Anleitung zur Anlage des ersten Projekts finden sie hier.
  • Neuen Antrag anlegen: 
    Um einen Antrag anzulegen, wählen Sie in der Projektübersicht „Antrag / Änderungsantrag“ und anschließend „+ Neuer Antrag / Änderungsantrag“. Klicken Sie darauf, um einen neuen Antrag zu erstellen. Dieser erhält zunächst die Versionsnummer AN00001. Klicken Sie danach auf „Speichern“. 
  • Antrag ausfüllen und einreichen: 
    Ihr Antrag erscheint nun in der Liste mit dem Status „Entwurf“. Klicken Sie auf diesen und befüllen Sie die einzelnen Reiter der Antragsmaske. Die Navigation erfolgt über „Speichern und weiter“. Im letzten Schritt können Sie Ihren Antrag einreichen. Damit ändert sich der Projektstatus auf „eingereicht“. 

Benötigen Sie Unterstützung im Förderportal?

Unsere kurzen Anleitungen zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie im Förderportal Ihr Projekt im Antragsprozess einrichten, oder einen Antrag/Änderungsantrag anlegen und einreichen. Bitte beachten Sie, dass Änderungsanträge nur im Zuge einer Nachforderung einreichbar sind.

Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, einen Blick in unseren FAQ- und Download-Bereich zu werfen. Bitte beachten Sie hier den Punkt Fördergegenstand und Voraussetzungen.

Weitere Informationen zu Antragstellung, Ablauf und Fristen 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein Kostenvoranschlag vorliegen. Dieser kann in aller Regel bei Fachbetrieben, die einen Ausbau von Ladeinfrastruktur anbieten bzw. durchführen, eingeholt werden und ist an keine besonderen (inhaltlichen) Formvorschriften geknüpft. Es sollten die zu beantragenden Ladepunkte, Vorverkabelungen sowie ggf. weitere Leistungen daraus hervorgehen.
Für antragstellende WEG ist bei Antragstellung noch keinen WEG-Beschluss erforderlich. Der WEG-Beschluss muss aber spätestens sechs Monate nach Bewilligung nachgereicht werden.

Eine Übersicht bzw. Checkliste der einzureichenden Unterlagen wird auf der Webseite des Projektträgers bereitgestellt.

Ja – grundsätzlich ist es möglich, mehrere Anträge für mehrere Objekte zu stellen. Pro Objekt kann jedoch stets nur ein Antrag gestellt werden. Es ist ausgeschlossen, dass für dasselbe Objekt innerhalb eines Aufrufs oder über mehrere Aufrufe hinweg, mehrere Anträge gestellt werden können (Verbot der Doppelförderung). Weiterhin ist eine gebündelte Antragstellung für mehrere Objekte innerhalb eines Antrages möglich und zulässig.

Förderanträge können in allen Förderaufrufen ab dem 15. April 2026 gestellt werden. Für den Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Antragstellung bis zum 10. November 2026 möglich, sofern die verfügbaren Fördermittel nicht bereits vorher ausgeschöpft sind. Im Förderaufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen können Anträge bis zum 15. Oktober 2026 eingereicht werden.

Die Angaben in der Objektliste müssen das Mehrparteienhaus/die Mehrparteienhäuser umfassen, dem/denen die beantragten Stellplätze zugeordnet werden können.

Mehrere unmittelbar aneinandergrenzende und/oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Adressen beziehungsweise Hauseinhängen/Hausnummern, wie beispielsweise innerhalb eines Gebäudekomplexes, gelten als individuelle Objekte im Sinne der Förderrichtlinie. Die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der zu elektrifizierenden Stellplätze, wonach mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze von der Förderung umfasst sein müssen, müssen für jedes von Ihrem Antrag umfasste Objekt/Mehrparteienhaus erfüllt sein.

Die Angabe der Adresse der Garage/Tiefgarage, in der die Ladesäuleninfrastruktur errichtet werden soll, ist hingegen nicht in der Objektliste anzugeben. So dient das vorliegende Förderprogramm ausweislich Ziffer 1.1 der Förderrichtlinie vom 16. März 2026 der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern, weshalb diese in der Objektliste inkl. der Anzahl der Wohneinheiten und der zugehörigen Stellplätze entsprechend anzugeben sind.

Jeder Antrag wird in mehreren aufeinanderfolgenden Versionen innerhalb desselben Projekts bearbeitet:

  • Mit Ihrer ersten Einreichung entsteht die Version AN00001.
  • Unabhängig davon, ob der Antrag bewilligt, abgelehnt oder zunächst als unvollständig zur weiteren Bearbeitung an Sie zurückgegeben wird, erfolgt die Bearbeitung durch den Projektträger in der nächsten Version (z. B. AN00002).
  • Wird der Antrag als unvollständig bewertet oder sind Anpassungen erforderlich, können Sie daraufhin eine neue Version (z. B. AN00003) anlegen und erneut einreichen (siehe unter Klickanleitung Änderungsantrag).

Wichtig:

Alle diese Versionen gehören immer zum selben Projekt bzw. zum gleichen Antrag. Es handelt sich nicht um mehrere separate Anträge. Daher entstehen dadurch keine Nachteile oder Risiken, z. B. im Hinblick auf Doppelförderung oder Antragsreihenfolge, Maßgeblich ist die zugehörige eAkte (in der Form 69LMxxxxx), in der mehrere Antragsversionen zu Ihrem Antrag gespeichert sein können.

Unter folgendem Link finden Sie eine Klickanleitung zum Anlegen eines Änderungsantrages (die Funktion wird freigeschaltet, nachdem Sie dazu aufgefordert wurden): https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/wp-content/uploads/2026/06/20260602_Anleitung_Nachforderung_Objektliste_V3.pdf

Nach der Antragstellung gelten mehrere Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen:

  • Nachreichung des Identitätsnachweises innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Nachforderung
  • Fristen zur Nachreichung weiterer fehlender Unterlagen (falls angefordert)
  • WEG Beschluss sechs Monate nach Bewilligung

Alle Fristen gelten ab dem Datum der positiven Bescheidung (im Bewilligungsbescheid vermerktes Datum):

  • Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann er einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn eine verbindliche Beauftragung bzw. Bestellung nachgewiesen wird. Das Vorhaben muss innerhalb des Umsetzungszeitraums abgeschlossen sein.
  • Die verbindliche Beauftragung bzw. Bestellung muss innerhalb von neun Monaten ab Bescheidung erfolgen. In begründeten Fällen kann diese Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden (s.u.).
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) muss der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Ausbau der Ladeinfrastruktur spätestens sechs Monate nach der Bescheidung vorgelegt werden.
    Beispiel: Bescheid am 01.10.2026:
    – WEG‑Beschluss bis 31.03.2027
    – Beauftragung bis 30.06.2027 (mit Verlängerung bis 30.09.2027)
    – Abschluss der baulichen Umsetzung bis 30.09.2028 (mit Verlängerung bis 30.09.2029)
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre ab Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur. Während dieser Zeit muss sie ihrem Förderzweck entsprechend genutzt werden und darf nicht zurückgebaut oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.

Unter gewissen Voraussetzungen können einzelne Fristen verlängert werden. So kann etwa im Falle einer Fristversäumnis des Antragstellers durch „Nicht-Verschulden“ eine Fristverlängerung gewährt werden.

Beispiel: Nach Bewilligung des Antrags wird im Zuge der baulichen Umsetzung unerwarteterweise der Einsatz des Kampfmittelräumdiensts notwendig, wodurch sich der Abschluss der Baumaßnahmen verzögert. In einem solchen Fall liegt „“Nicht-Verschulden““ des Zuwendungsempfängers vor, da das Ereignis vom Zuwendungsempfänger weder vorhergesehen werden konnte noch in dessen unmittelbaren Einflussbereich lag. Er kann somit einen Antrag auf Fristverlängerung zur Umsetzung der Baumaßnahmen beim Projektträger stellen.

Sie haben weitere Fragen?

Wir empfehlen Ihnen, einen Blick in unseren FAQ- und Download-Bereich zu werfen.  Dort finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ), Hinweise und Tipps sowie den Volltext des Förderaufrufs:  

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