FAQ & Download
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Informationsmaterialien zum Förderprogramm
Hier finden Sie weiterführende Informationsmaterialien zum Förderprogramm.
Informationen zum Förderprogramm
Aufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Mitglieder
Aufruf für KMU und Privateigentümerinnen und -eigentümer
Aufruf für Unternehmen und Eigentümer mit großen Wohnbeständen
Hinweisblatt zu den technischen Mindestanforderungen
Herstellerliste: Übersicht geeigneter Ladepunkte
OnePager: Laden im Mehrparteienhaus
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P)
Informationen zur Antragstellung
Anleitung zur Anlage des ersten Projekts im Rahmen der Antragstellung
Unterlagen zur Förderung
Hier finden Sie weitere Unterlagen.
Häufige Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem jeweiligen Förderaufruf.
Im ersten Förderaufruf sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie deren Mitglieder antragsberechtigt. Die Antragstellung kann dabei durch die zuständige Hausverwaltung erfolgen, sofern diese vertretungsberechtigt ist.
Im zweiten Förderaufruf können natürliche und juristische Personen einen Antrag stellen, sofern sie Wohnungseigentümer, Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder von zugehörigen Stellplätzen sind.
Unternehmen müssen dabei der KMU‑Definition der Europäischen Union entsprechen. Ob ein Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU‑KMU‑Definition. Maßgeblich sind hier u. a. die Zahl der Beschäftigten sowie Umsatz oder Bilanzsumme. Die vollständige Definition ist in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) festgelegt. Privatpersonen müssen keinen KMU-Nachweis erbringen.
Der dritte, wettbewerbliche Förderaufruf richtet sich vorrangig an Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen, grundsätzlich können jedoch auch Antragsteller antragsberechtigt sein, die bereits durch die beiden anderen Förderaufrufe angesprochen werden.
Mieterinnen und Mieter sind nicht antragsberechtigt, da sich die Förderung ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer (s.o.) richtet. Wenn Mieterinnen oder Mieter eine Lademöglichkeit wünschen, wird empfohlen, dass sie sich an ihre Vermieterinnen und Vermieter oder an die WEG wenden.
Ja. Auch öffentliche und kommunale Unternehmen können einen Förderantrag stellen.
Insbesondere im dritten wettbewerblichen Aufruf sind öffentliche und kommunale Unternehmen ausdrücklich antragsberechtigt.
Erfüllt ein öffentliches oder kommunales Unternehmen zudem die EU Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kann alternativ auch eine Antragstellung im nicht wettbewerblichen zweiten Aufruf für kleine und mittlere Unternehmen mit Wohnungsbestand erfolgen.
Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar allein von der Bundesrepublik Deutschland gehalten oder getragen werden, sind nicht antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Personen oder Organisationen mit eigentümerähnlicher Rechtsstellung (z. B. Erbbaurechtsberechtigte, Verpächter) an Mehrparteienhäusern oder zugehörigen Stellplätzen.
Mieter oder Pächter ohne Eigentums‑ oder Erbbaurecht sind nicht antragsberechtigt.
Falls Sie Ladeinfrastruktur errichten möchten, aber nicht antragsberechtigt sind, empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der erbbaugebenden Stelle.
Grundsätzlich nur dann, wenn die Parkgarage eindeutig einem Mehrparteienhaus zugeordnet ist und von dessen Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt wird.
Die Förderung richtet sich ausschließlich an Ladeinfrastruktur in oder an Mehrparteienhäusern, also Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten.
Förderfähig sind daher nur Parkgaragen oder Stellplatzanlagen, die räumlich und funktional dem Mehrparteienhaus zugeordnet sind: Im Sinne des Förderprogramms sind Stellplätze klar abgegrenzte Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die in oder an einem Mehrparteienhaus liegen und den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen.
Auch Stellplätze, die nicht direkt am Gebäude liegen, können förderfähig sein, sofern sie
- eine physische oder technische Verbindung zum Mehrparteienhaus haben oder
- eine funktionale Verbindung, d.h. sie werden ausschließlich von Bewohnerinnen und Bewohnern des Hauses genutzt (s.u.).
Fördergegenstand und Voraussetzungen
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte einschließlich technischer Ausrüstung, Netzanschluss und erforderliche Installationen sowie notwendige Baumaßnahmen.
Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten sind nicht förderfähig. Zudem ist die Errichtung von Ladepunkten nur in Verbindung mit einer Vorverkabelung förderfähig.
- Betriebsfähige Ladepunkte (z.B. Wallboxen) mit mindestens 11 kW und maximal 22 kW pro Ladepunkt und ihre technische Ausrüstung.
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit Typ‑2‑ oder CCS‑Anschluss sowie der dazugehörigen Technik. Förderfähige Produkte finden Sie hier. - Netzanschluss und Elektroarbeiten
Alle notwendigen Arbeiten, um die Ladeinfrastruktur an das Stromnetz oder an lokale Stromspeicher anzuschließen, z.B.: Netzanschluss, Stromkabel, Verteileranlagen, Transformatoren, elektrische oder bauliche Anpassungen - Bauliche Maßnahmen rund um die Installation
Zum Beispiel Erdarbeiten, Anpassungen an Grundflächen oder Wegen, um die Installation zu ermöglichen. - Vorverkabelung von Stellplätzen
Auch wenn gegenwärtog noch kein Ladepunkt installiert wird, ist bereits die Vorbereitung der Plätze (Vorverkabelung) allein förderfähig. Zur Vorverkabelung zählen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich -– Stromzähler. Selbst wenn einzelne Komponenten des Netzanschlusses oder der Vorverkabelung bereits installiert sind, können alle weiteren Bestandteile der notwendigen Vorverkabelung gefördert werden. Dies würde auch keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn darstellen. Eine bloße Förderung von Einzelkomponenten, wie bspw. eines Netzanschlusses ohne Vorverkabelung hingegen ist nicht möglich.
Unter anderem sind die folgenden Fördervoraussetzungen zu beachten:
- Standort des Vorhabens: Die Errichtung der Ladeinfrastruktur muss in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
- Mindestumfang je Mehrparteienhaus: Im Rahmen jedes Förderprojekts müssen pro Mehrparteienhaus mindestens sechs Stellplätze sowie mindestens 20 % aller zum Objekt gehörenden Stellplätze elektrifiziert werden.
Dabei genügt es, wenn die Stellplätze mindestens vorverkabelt werden (s.u.). Mehrparteienhäuser, die weniger als sechs Stellplätze haben, können leider keinen Förderantrag stellen. - Wohnbezogene Nutzung der Stellplätze: Die zu elektrifizierenden Stellplätze müssen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Mehrparteienhauses stehen (s.u.). Das bedeutet: Die Stellplätze müssen von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden. Gewerblich genutzte oder öffentlich zugängliche Stellplätze sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mit dem Vorhaben erst nach Bewilligung begonnen wird (s.u.). Als Vorhabenbeginn gilt insbesondere der Abschluss verbindlicher Liefer‑ oder Leistungsverträge. Eine Beauftragung vor Bewilligung ist grundsätzlich förderschädlich.
- Zweckbindungsfrist: Die geförderten Stellplätze bzw. die Ladeinfrastruktur müssen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren betrieben werden (Zweckbindungsfrist).
- Betrieb mit erneuerbaren Energien: Der Betrieb der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich unter Nutzung erneuerbarer Energien erfolgen (s.u.), zum Beispiel durch einen Ökostromtarif oder Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage.
Die vollständigen Fördervoraussetzungen sowie die geltenden Ausschlusskriterien sind der Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Aufrufveröffentlichungen zu entnehmen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
- bereits eine gesetzliche Pflicht zum Nachrüsten von Ladeinfrastruktur nach GEIG besteht (z.B. Neubauten ab 24.03.2021 oder größere Renovierungen nach §§ 8–9 GEIG),
- weniger als sechs Stellplätze bzw. unter 20 % der Stellplätze elektrifiziert werden können,
- der Auftrag oder die Bauarbeiten vor Bewilligung begonnen wurden,
- das antragstellende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist (z.B. Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Vermögensauskunft),
- eine EU‑Rückforderungsanordnung aus einem früheren Beihilfebescheid nicht erfüllt wurde.
Dies stellt keine abschließende Aufzählung von förderschädlichen Maßnahmen dar.
Im Rahmen des Förderprogramms bezeichnet ein „Objekt“ ein einzelnes Mehrparteienhaus, für das ein Förderantrag gestellt wird.
Ein Objekt umfasst dabei:
- das Mehrparteienhaus als Gebäude (überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, mindestens drei Wohneinheiten) und
- alle diesem Mehrparteienhaus zugeordneten Stellplätze, z. B. in einer Tiefgarage, einem Parkhaus oder auf einer Stellplatzfläche in oder unmittelbar am Gebäude.
Die Stellplätze müssen dem Gebäude eindeutig zugeordnet sein und im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen (Nutzung durch Bewohner:innen).
Ein Objekt kann im Rahmen dieses Förderprogramms auch einen externen, nicht in direkter Nähe des Mehrparteienhauses befindlichen Stellplatz bezeichnen. Damit sind Stellplätze gemeint, die nicht direkt an ein Mehrparteienhaus angeschlossen sind aber eine unmittelbare physische oder technische Verbindung oder eine funktionale Verbindung mit dem Mehrparteienhaus aufweisen.
Ein Zusammenhang mit der Wohnnutzung liegt vor, wenn die zu elektrifizierenden Stellplätze ausschließlich von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Mehrparteienhauses und nicht gewerblich genutzt werden. Die Stellplätze dürfen demnach nicht öffentlich zugänglich sein. Entsprechende Nachweise (bspw. über eine Eigenerklärung, Stellplatzzuordnungen oder Mietverträge) können nach Umsetzung des Vorhabens erbracht werden (Verwendungsnachweis).
Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des Förderantrags erfolgen. Wenn Sie bereits vorher verbindliche Bau-, Kaufverträge o.ä. abgeschlossen haben und erst danach einen Förderantrag für das bereits in Auftrag gegebene Vorhaben stellen, können Sie keine Förderung mehr erhalten. Da Planungsleistungen nicht förderfähig sind, können diese vor Antragstellung und Bewilligung erfolgen. Vorab durchgeführte Planungsleistungen sind nicht förderschädlich.
Ein Kostenvoranschlag stellt hierbei noch keinen verbindlichen Auftrag dar und ist im Zuge der Antragstellung explizit gefordert.
Bei WEG: Auch ein WEG-Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme stellt noch keinen Maßnahmenbeginn dar.
Pro antragsgegenständlichem Objekt (also bspw. einem Mehrparteienhaus und diesem zugeordnete Stellplätze; s.o.) müssen mindestens sechs Stellplätze sowie insgesamt mindestens 20% aller Stellplätze elektrifiziert werden.
Beispiel Objekt mit 100 Stellplätzen:
Es müssen mindestens 20 Stellplätze elektrifiziert werden.
Beispiel Objekt mit 10 Stellplätzen:
Es müssen mindestens 6 Stellplätze elektrifiziert werden.
Sofern diese Quote im Zuge der Umsetzung nicht erreicht wird, ist eine Förderung des Vorhabens nicht möglich.
Nein, gewerblich genutzte Stellplätze sind nicht förderfähig – auch nicht, wenn sie nur zeitweise gewerblich genutzt werden.
Förderfähig sind ausschließlich Stellplätze, die von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Mehrparteienhauses genutzt werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, nicht die Lage des Stellplatzes.
Die Mischnutzung eines Gebäudes hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Vorhabens, wenn die antragsgegenständlichen Stellplätze die o.g. Bedingungen erfüllen.
Beispiel:
Mehrparteienhaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss und zehn dem Haus zugewiesenen Stellplätzen. Solange mindestens sechs der zehn Stellplätze den Bewohnern zugeordnet sind, ist deren Elektrifizierung förderfähig – unabhängig davon, ob die übrigen Stellplätze gewerblich genutzt werden (letztere wären nicht förderfähig).
Nicht zwingend. Mischnutzungen sind nicht pauschal ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Wohnanteil des Mehrparteienhauses überwiegt und die geförderten Stellplätze den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen. Im Rahmen der Förderung können nur Stellplätze elektrifiziert werden, die ausschließlich von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden. Ein entsprechender Nachweis darüber – etwa in Form einer Eigenerklärung – kann nach Umsetzung des Vorhabens erbracht werden (Verwendungsnachweis).
Nein. Entscheidend ist vielmehr, für wen der Stellplatz originär bestimmt ist und nicht, ob ein Falschparker diesen theoretisch nutzen kann.
Stellplätze gelten als nicht öffentlich zugänglich und damit als förderfähig, wenn sie ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet oder zugeordnet sind. Eine vollständige physische Zugangsbeschränkung ist nicht erforderlich.
Wenn Ihre gewünschte Ladeeinrichtung nicht gelistet ist, wenden Sie sich bitte an den Hersteller der Ladestation. Dieser prüft zunächst, ob die Ladeeinrichtung die technischen Anforderungen erfüllt.
Sofern die Ladeeinrichtung die technischen Anforderungen erfüllt, kann vom Hersteller der Ladestation die Aufnahme auf die Herstellerliste über das folgende Online-Formular hier beantragt werden.
Die Liste wird nach erfolgreicher Prüfung entsprechend aktualisiert.
Wichtig: Das Modell muss spätestens beim Hochladen der Rechnungen auf der Liste der förderfähigen Ladestationen vorhanden sein.
Die Liste ist nicht abschließend und wird immer wieder aktualisiert.
Ja. Der Betrieb der Ladeinfrastruktur muss mit Strom aus erneuerbaren Energien erfolgen. Die Förderrichtlinie sieht vor, dass die Ladeinfrastruktur nach der Installation im laufenden Betrieb mit erneuerbarer Energie versorgt wird.
Ein Nachweis muss im Zuge der Antragstellung nicht eingereicht werden, dieser kann dennoch im Rahmen einer vertieften Prüfung nachgefordert werden.
Hinweise zum Nachweis:
- Sofern ausschließlich ein Stromanschluss bzw. -vertrag vorliegt: Bei einem Stromvertrag, der den Energiemix des Stromanbieters aufzeigt, ist nachzuweisen, dass der Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgt.
- Sofern mehrere oder kein gesonderter Abschluss für Strom aus erneuerbaren Energien vorliegt (z.B. bei einem standortübergreifenden Stromvertrag): Ein Stromvertrag mit 100 Prozent erneuerbarer Energie, der zumindest den Stromverbrauch der geförderten Ladeinfrastruktur, d.h. der über die geförderte Ladeinfrastruktur geladenen Energiemenge abdeckt, kann als Nachweis akzeptiert werden.
Voraussetzung: Dieser Strom aus erneuerbaren Energien muss bilanziell den geförderten Ladepunkten zugeordnet werden können. - Erzeugung erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage: Die Stromproduktion erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage muss den Stromverbrauch abdecken, der zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur gebraucht wird, d.h. der über die geförderte Ladeinfrastruktur geladenen Energiemenge. Ein Nachweis über Stromproduktion und geladene Energiemenge muss erbracht werden.
- Grün-Strom-Zertifikate: Grün-Strom-Zertifikate mit 100 Prozent erneuerbarer Energie, die zumindest den Stromverbrauch der zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur – d.h. der über die geförderte Ladeinfrastruktur geladenen Energiemenge – abdecken, können als Nachweis akzeptiert werden.
Voraussetzung: Dieser Strom muss bilanziell den geförderten Ladepunkten zugeordnet werden können.
Förderarten, -höhen und Grenzen
Die drei Förderaufrufe richten sich an unterschiedliche Zielgruppen:
Aufruf 1: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Aufruf 2: KMU und Privateigentümer
Aufruf 3: Unternehmen mit größerem Wohnungsbestand
Aufruf 1 und 2 nutzen ein vereinfachtes De‑minimis‑Verfahren. Dadurch können kleinere Vorhaben jederzeit bis zum Antragsschluss eingereicht und nach einer direkten Prüfung bewilligt werden – ohne Wettbewerb mit Großprojekten.
Aufruf 3 ist ein wettbewerbliches Verfahren für größere Projekte. Hier entscheidet vor allem die Fördermitteleffizienz und die Anzahl der elektrifizierten Stellplätze, welche Projekte gefördert werden.
So wird sichergestellt, dass alle Zielgruppen bedarfsgerecht berücksichtigt und die Mittel effizient eingesetzt werden.
Je Stellplatz sind Zuschüsse in Form einer Pauschale von bis zu 1.500 Euro für die Errichtung eines betriebsfähigen Ladepunkts inklusive Vorverkabelung möglich – wenn dieser bidirektionales Laden unterstützt, sogar bis zu 2.000 Euro.
Alternativ kann auch die bloße Vorverkabelung mit bis zu 1.300 Euro gefördert werden. Im wettbewerblichen Aufruf gilt eine maximale Förderquote von 70 % der förderfähigen Ausgaben.
Nein, die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung (Aufruf WEG & KMU) bzw. Anteilsfinanzierung (Aufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Im Förderaufruf für KMU und Privateigentümer sowie im Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Förderung als De‑minimis‑Beihilfe ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Gesamtsumme aller bereits erhaltenen De‑minimis‑Beihilfen auf maximal 300.000 Euro innerhalb der letzten drei Steuerjahre begrenzt ist. Dabei werden sowohl bereits gewährte Beihilfen der antragstellenden Stelle als auch gegebenenfalls Beihilfen verbundener Unternehmen berücksichtigt.
In den nicht‑wettbewerblichen Aufrufen (Aufruf 1 und 2) wird pro Stellplatz ein Förderhöchstbetrag zwischen 1.300 und 2.000 Euro in Form einer Pauschale gewährt (s.o.). Die Höhe dieser Pauschale hängt davon ab, ob nur eine Vorverkabelung erfolgt oder ein Ladepunkt errichtet wird (ggf. mit Zusatzfunktionen; s.o.).
Die Gesamtfördersumme setzt sich zusammen aus der Summe aller Förderbeträge pro Stellplatz. Werden im einzureichenden Kostenvoranschlag niedrigere förderfähige Ausgaben angegeben als die Förderhöchstbeträge, so werden maximal die förderfähigen Ausgaben gem. Kostenvoranschlag gefördert.
Grundsätzlich werden nicht mehr Mittel ausbezahlt, als Kosten tatsächlich angefallen sind bzw. im Verwendungsnachweis anhand von Rechnungen nachgewiesen werden. Das bedeutet: Sind Ihre tatsächlichen Ausgaben gleich hoch oder höher als die Pauschale, erhalten Sie die volle Pauschale. Sind Ihre tatsächlichen Ausgaben niedriger als die Pauschale, wird nur der tatsächlich angefallene Betrag ausgezahlt.
Pro elektrifiziertem Stellplatz wird die Fördersumme wie folgt berechnet: Entweder 70 % der förderfähigen Ausgaben oder der Förderhöchstbetrag, je nachdem, was niedriger ist.
Konkret:
Wenn 70 % der förderfähigen Ausgaben weniger sind als der Förderhöchstbetrag, werden 70 % der förderfähigen Ausgaben gefördert.
Wenn 70 % der förderfähigen Ausgaben mehr sind als der Förderhöchstbetrag, wird der Förderhöchstbetrag gefördert.
Ergebnis: Es werden maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben gefördert, aber pro Stellplatz nicht mehr als der jeweilige Förderhöchstbetrag.
Beispiel 1:
Wird die Förderung für eine Elektrifizierung von Stellplätzen mit 10 bidirektionalen Ladepunkten beantragt und dazu ein Kostenvoranschlag mit förderfähigen Ausgaben i. H. v. 25.000 Euro eingereicht, so sind gem. Förderhöchstgrenzen maximal 20.000 Euro (10 Stellplätze á 2.000 Euro) förderfähig. Dies überschreitet 70 % der förderfähigen Ausgaben gemäß Kostenvoranschlag (17.500 Euro). Als Förderung werden 17.500 Euro festgelegt (70% der Kosten).
Beispiel 2:
Wird die Förderung für eine Elektrifizierung von Stellplätzen mit 10 bidirektionalen Ladepunkten beantragt und dazu ein Kostenvoranschlag mit förderfähigen Ausgaben i. H. v. 40.000 Euro eingereicht, so sind gem. Förderhöchstgrenzen maximal 20.000 Euro (10 Stellplätze á 2.000 Euro) förderfähig. Dies unterschreitet 70 % der förderfähigen Ausgaben gemäß Kostenvoranschlag (28.000 Euro). Als Förderung werden 20.000 Euro festgelegt.
Eine verringerte Förderung pro Stellplatz in Euro (gemessen am Höchstbetrag) kann durch den Antragsteller im Antrag festgelegt werden mit dem Ziel einer höheren Einstufung.
Antragstellung, Ablauf und Fristen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein Kostenvoranschlag vorliegen. Dieser kann in aller Regel bei Fachbetrieben, die einen Ausbau von Ladeinfrastruktur anbieten bzw. durchführen, eingeholt werden und ist an keine besonderen (inhaltlichen) Formvorschriften geknüpft. Es sollten die zu beantragenden Ladepunkte, Vorverkabelungen sowie ggf. weitere Leistungen daraus hervorgehen.
Für antragstellende WEG ist bei Antragstellung noch keinen WEG-Beschluss erforderlich. Der WEG-Beschluss muss aber spätestens sechs Monate nach Bewilligung nachgereicht werden.
Eine Übersicht bzw. Checkliste der einzureichenden Unterlagen wird auf der Webseite des Projektträgers bereitgestellt.
Ja – grundsätzlich ist es möglich, mehrere Anträge für mehrere Objekte zu stellen. Pro Objekt kann jedoch stets nur ein Antrag gestellt werden. Es ist ausgeschlossen, dass für dasselbe Objekt innerhalb eines Aufrufs oder über mehrere Aufrufe hinweg, mehrere Anträge gestellt werden können (Verbot der Doppelförderung). Weiterhin ist eine gebündelte Antragstellung für mehrere Objekte innerhalb eines Antrages möglich und zulässig.
Förderanträge können in allen Förderaufrufen ab dem 15. April 2026 gestellt werden. Für den Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Antragstellung bis zum 10. November 2026 möglich, sofern die verfügbaren Fördermittel nicht bereits vorher ausgeschöpft sind. Im Förderaufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen können Anträge bis zum 15. Oktober 2026 eingereicht werden.
Nach der Antragstellung gelten mehrere Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen:
- Nachreichung des Identitätsnachweises innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Antrags
- Fristen zur Nachreichung weiterer fehlender Unterlagen (falls angefordert)
- WEG Beschluss sechs Monate nach Bewilligung
Alle Fristen gelten ab dem Datum der positiven Bescheidung (im Bewilligungsbescheid vermerktes Datum):
- Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann er einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn eine verbindliche Beauftragung bzw. Bestellung nachgewiesen wird. Das Vorhaben muss innerhalb des Umsetzungszeitraums abgeschlossen sein.
- Die verbindliche Beauftragung bzw. Bestellung muss innerhalb von neun Monaten ab Bescheidung erfolgen. In begründeten Fällen kann diese Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden (s.u.).
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) muss der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Ausbau der Ladeinfrastruktur spätestens sechs Monate nach der Bescheidung vorgelegt werden.
Beispiel: Bescheid am 01.10.2026:
– WEG‑Beschluss bis 31.03.2027
– Beauftragung bis 30.06.2027 (mit Verlängerung bis 30.09.2027)
– Abschluss der baulichen Umsetzung bis 30.09.2028 (mit Verlängerung bis 30.09.2029) - Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre ab Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur. Während dieser Zeit muss sie ihrem Förderzweck entsprechend genutzt werden und darf nicht zurückgebaut oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
Unter gewissen Voraussetzungen können einzelne Fristen verlängert werden. So kann etwa im Falle einer Fristversäumnis des Antragstellers durch „Nicht-Verschulden“ eine Fristverlängerung gewährt werden.
Beispiel: Nach Bewilligung des Antrags wird im Zuge der baulichen Umsetzung unerwarteterweise der Einsatz des Kampfmittelräumdiensts notwendig, wodurch sich der Abschluss der Baumaßnahmen verzögert. In einem solchen Fall liegt „“Nicht-Verschulden““ des Zuwendungsempfängers vor, da das Ereignis vom Zuwendungsempfänger weder vorhergesehen werden konnte noch in dessen unmittelbaren Einflussbereich lag. Er kann somit einen Antrag auf Fristverlängerung zur Umsetzung der Baumaßnahmen beim Projektträger stellen.
Betrieb der Ladepunkte, Nachweise und Meldungen
Für die geförderte Ladeinfrastruktur gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.
Diese beginnt nach Abschluss der Umsetzung.
Zweckbindungsfrist bedeutet, dass die geförderte Ladeinfrastruktur während dieses Zeitraums so genutzt werden muss, wie es dem Förderzweck entspricht.
Was heißt „“zweckentsprechende Verwendung““ konkret?
Während der Zweckbindungsfrist muss die Ladeinfrastruktur:
- weiterhin an dem geförderten Objekt funktionstüchtig betrieben werden können,
- den Bewohnerinnen und Bewohnern des Mehrparteienhauses zur Verfügung stehen,
- nicht öffentlich zugänglich sein und
- nicht gewerblich genutzt werden.
Außerdem müssen die weiteren Förderbedingungen eingehalten bleiben, z.B.:
- Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Energien,
- Einhaltung der Nutzung im Zusammenhang mit der Wohnnutzung.
Was passiert bei Änderungen?
Wenn sich während der Zweckbindungsfrist etwas ändert, z.B.
- Verkauf des Gebäudes,
- Änderung der Nutzung der Stellplätze,
- technische Stilllegung oder Umrüstung der Ladeinfrastruktur
– muss dies unverzüglich dem Zuwendungsgeber bzw. dem Projektträger mitgeteilt werden.
Wichtig: Rückforderungen sind möglich: Wird die Ladeinfrastruktur innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend genutzt, kann der Zuwendungsgeber den Zuschuss ganz oder teilweise zurückfordern.
In den De‑minimis‑Aufrufen erfolgt die Auszahlung nach Abschluss des Vorhabens, sobald der Verwendungsnachweis eingereicht und geprüft wurde.
Im wettbewerblichen Aufruf wird ebenfalls nach Abschluss ausgezahlt. Zusätzlich gibt es hierbei unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, bei nachgewiesenem Baufortschritt einen einmaligen Teilbetrag vorab abzurufen (Zwischennachweis).
Dies ist möglich, wenn…
- … mindestens die Vorverkabelung umgesetzt wurde,
- … die Mindestelektrifizierungsquote zum Zeitpunkt der Zwischenauszahlung bereits erfüllt, UND
- … auch alle weiteren Bedingungen (Nr. 6 des Aufrufes) zum Zeitpunkt des Mittelabrufs eingehalten sind.
Werden das Gebäude oder die Stellplätze während der Zweckbindungsfrist verkauft, müssen alle Pflichten aus dem Förderbescheid auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer übertragen werden.
Die Übertragung ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen und auf Aufforderung nachzuweisen.
Im Rahmen des Förderprogramms werden ausgewählte projektbezogene Informationen erhoben, um die Wirkung der Förderung fachlich auszuwerten und weiterzuentwickeln.
Die erforderlichen Angaben fallen überwiegend im Zuge der Antragstellung, der Auszahlung und vereinzelt nach Abschluss des Vorhabens an.
Der Aufwand für die Antragstellenden ist dabei überschaubar und beschränkt sich auf projektbezogene Standardangaben.
Die Mitwirkungspflicht besteht über den Zweckbindungszeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Umsetzung.
Im Rahmen des Monitorings können – abhängig vom Umfang des geförderten Vorhabens – allgemeine Projektinformationen, Angaben zur Umsetzung, zur Netzanbindung sowie zur Nutzung der installierten Ladeinfrastruktur abgefragt werden.
Die Datenerhebung erfolgt zweckgebunden und dient der wissenschaftlichen Auswertung und Programmbegleitung.
Wenn die Gesamtausgaben des Vorhabens den Zuschussbetrag unterschreiten, wird die Förderung entsprechend reduziert.
Sollten Sie hier nicht fündig werden, können Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular,
unsere E-Mail-Adresse oder während der Servicezeiten telefonisch erreichen.




