Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Mitglieder

Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Mitglieder

Förderung auf einen Blick

Wer ist antragsberechtigt?

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz

Einzelne Wohnungseigentümerinnen und ‑eigentümer, die Mitglied einer WEG sind

Warum sich die Förderung lohnt

  • Einfach starten: Ihre WEG oder einzelne Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer erhalten eine Pauschalförderung pro Stellplatz – ohne komplizierte Voraussetzungen.
  • Planungssicherheit für die Zukunft: Gefördert werden Vorverkabelung und Ladepunkte. So kann Ihre Tiefgarage Schritt für Schritt elektrifiziert werden.
  • Wertsteigerung: Wohnungen mit Ladeoption sind für Käuferinnen und Käufer deutlich attraktiver. Eine vorausschauend geplante Ladeinfrastruktur trägt dazu bei, den Wert der Immobilie – und damit jeder einzelnen Wohnung – langfristig zu sichern.
  • Gemeinsam planen: Eine abgestimmte Lösung verhindert teure, technisch uneinheitliche Nachrüstungen.
  • Weniger interne Diskussionen: Klare gemeinsame Beschlüsse reduzieren Streit über Technik, Stellplätze und Kosten.

Vorbereitung der Stellplätze („Vorverkabelung“)

Auch wenn noch kein Ladepunkt installiert wird, fördert der Bund die Vorbereitung der Leitungen zu Stellplätzen. Das bedeutet: Stromkabel und Anschlusspunkte werden gelegt – so kann später unkompliziert eine Wallbox nachgerüstet werden.

Anschluss ans Stromnetz

Gefördert wird alles, was nötig ist, um die Ladepunkte überhaupt mit Strom zu versorgen: z. B. Kabel, Zähler, Sicherungstechnik, Transformatoren oder andere elektrische Komponenten.

Bauliche Arbeiten

Ebenfalls förderfähig sind notwendige Bauarbeiten, zum Beispiel:

  • Erdarbeiten,
  • Anpassungen von Wegen oder Stellflächen,
  • Durchbrüche und Befestigungen für neue Kabelwege.

Kurz: Alles, was baulich erforderlich ist, um die Infrastruktur sicher zu installieren.

Ladepunkte fürs Mehrparteienhaus

Gefördert werden private Ladepunkte (also nicht öffentlich zugänglich) für Stellplätze Ihrer WEG. Das umfasst gängige Modelle wie Typ‑2‑ oder CCS‑Ladepunkte sowie Technik für 11 kW bis 22 kW Ladeleistung.

Hier finden Sie die Herstellerliste mit der Übersicht geeigneter Ladepunkte.

Förderhöhe pro Stellplatz

Je nach Ausstattung stehen pro zu elektrifizierendem Stellplatz folgende Zuschüsse zur Verfügung:

  • 1.300 €, wenn nur die Vorverkabelung erfolgt
  • 1.500 €, wenn zusätzlich ein Ladepunkt installiert wird
  • 2.000 €, wenn ein bidirektionaler Ladepunkt installiert wird. Ein solcher kann Strom nicht nur laden, sondern auch zurück ins Haus abgeben.

Wohnbezogene Nutzung der Stellflächen
Gefördert werden auch Stellplätze auf Außenflächen sowie in Parkhäusern oder Tiefgaragen – sofern sie funktional zum Mehrparteienhaus gehören. Das bedeutet: Der Stellplatz muss ausschließlich von Bewohnerinnen und Bewohnern des zugehörigen Mehrparteienhauses genutzt werden. In diesem Fall gilt er als wohnbezogen und ist vollständig förderfähig.

Mindestumfang der Elektrifizierung
Damit eine Förderung möglich ist, muss die WEG folgende Kriterien erfüllen:

  • 20 % der wohnbezogenen Stellplätze für Ladeinfrastruktur müssen elektrifiziert werden (Vorverkabelung)
  • Insgesamt müssen mindestens 6 Stellplätze berücksichtigt werden.

Kurz gesagt: 20 % – aber nie weniger als 6 Stellplätze.

Laden mit erneuerbaren Energien
Der Strom, der später an den Ladepunkten genutzt wird, muss aus erneuerbaren Energien stammen. Das kann z. B. Ökostrom aus dem Liefervertrag sein oder Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage.

Keine doppelte Förderung
Für dieselben Kosten dürfen keine anderen Fördermittel (EU, Bund, Land) genutzt werden. Eine Förderung „on top“ ist also nicht erlaubt. Zudem gilt die EU‑De‑minimis‑Regelung: Alle Beihilfen, die der Antragsteller innerhalb der letzten drei Steuerjahre erhalten hat, werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt 300.000 € nicht überschreiten.

Maßnahmen dürfen erst nach Bewilligung starten
Die Förderung gilt nur, wenn das Projekt noch nicht begonnen wurde, d. h.:

  • Es darf kein Auftrag an Installationsfirmen oder Lieferanten vergeben worden sein, bevor der Förderbescheid vorliegt.
  • Mit dem Bescheid beginnt der Umsetzungszeitraum von 24 Monaten.
  • Innerhalb von 9 Monaten nach Start dieses Zeitraums muss die WEG die Arbeiten verbindlich beauftragt haben.

Vorliegender Kostenvoranschlag
Es muss ein Kostenvoranschlag über alle im Antrag zu berücksichtigenden zu errichtenden Ladepunkte, Vorverkabelungen und Baumaßnahmen zur Antragsstellung vorliegen.

WEG-Beschluss
Es muss ein WEG-Beschluss vorliegen, aus welchem die Zulässigkeit (der Beschluss) der Maßnahme hervorgeht.
Hinweis: Der Beschluss kann mit einer Frist von 6 Monaten ab Bescheiddatum nachgereicht werden.

Praktisch: Erst Bewilligung → dann Aufträge erteilen → dann starten.

Hinweis: Der geförderte Stellplatz muss im Zusammenhang mit der Wohnnutzung im Mehrparteienhaus genutzt werden (keine gewerbliche Nutzung).

1. Bedarf klären & Projektumfang abstimmen
Ermitteln Sie gemeinsam, wie viele Stellplätze vorbereitet werden sollen (mind. 20 % bzw. 6 Stellplätze) und welche Lösungen infrage kommen (Vorverkabelung, ggf. Ladepunkte).

2. Kostenvoranschlag einholen
Beauftragen Sie einen Elektrofachbetrieb bzw. Anbieter mit einem Angebot für Vorverkabelung und Ladepunkte. Angebote lösen noch keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus.

3. Eigentümerversammlung einberufen & WEG‑Beschlussfassung durchführen
Beschließen Sie den Ausbau sowie die Kostenverteilung – wichtig: „vorbehaltlich der Förderzusage“.

4. Förderantrag online stellen
Beantragen Sie die Förderung über das Förderportal. Ein WEG‑Beschluss kann nachgereicht werden – spätestens 6 Monate nach dem Erstbescheid.

First come, first served – Antragstellung möglich vom 15.04.2026 bis 10.11.2026

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