Informationen zum WEG-Beschluss

Informationen zum WEG-Beschluss

Bei Anträgen von Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung über die Zulässigkeit des Ausbaus der Ladeinfrastruktur erforderlich. Der Beschluss muss dabei einen Bezug zum Ausbau der Ladeinfrastruktur im Rahmen dieser Bundesförderung erkennen lassen und bestimmte Mindestinhalte umfassen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vorbereitung des WEG-Beschlusses sowie Hinweise zu Mindestinhalten und Anzeige von Änderungen in Ihrem Vorhaben, die sich durch einen nachträglichen WEG-Beschluss ergeben.

Den WEG-Beschluss können Sie über verschiedene Wege im Antragsportal einreichen:

  • Bei Antragstellung: Unter dem Reiter Nachweise als zusätzlichen Upload neben dem Kostenvoranschlag
  • Nach Einreichen des Antrags / nach Erhalt des Bewilligungsbescheids: Über die Funktion Dokumentenverwaltung rechts in der Projektübersicht

Folgende Mindestinhalte muss der WEG-Beschluss zwingend enthalten:

  • Wortlaut des in der Versammlung beschlossenen Beschlusses, der den Aufbau der Ladeinfrastruktur im Rahmen der Bundesförderung von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern umfassen muss. Zudem muss im Wortlaut des WEG-Beschlusses wiedergefunden werden, dass der Erhalt von Fördermitteln an die Bedingung geknüpft wird, dass der WEG-Beschluss nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids umgesetzt wird.
  • Angabe von Ort und Datum der Versammlung bzw. Angabe von Ort und Datum der Verkündung des Beschlusses im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung und
  • Unterschrift des Vorsitzenden und eines Wohnungseigentümers und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter

Der WEG-Beschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingereicht werden. Er kann, muss aber nicht, bei Antragstellung vorliegen. Falls der WEG-Beschluss mit den geforderten Mindestinhalten nicht bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorliegt, ergeht eine Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid. Diese können Sie mit Einreichung des die Mindestinhalte umfassenden WEG-Beschlusses erfüllen.

Sollten sich durch den WEG-Beschluss Änderungen an der Anzahl oder der Art (nur Vorverkabelung, inkl. Ladepunkt, inkl. Ladepunkt bidirektional) der zu elektrifizierenden Stellplätze ergeben, müssen diese nicht unmittelbar angezeigt werden.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Änderungen, die die maximale Fördersumme verringern, können im Rahmen des Verwendungsnachweises angegeben werden. Die Mindestvoraussetzungen (6 Stellplätze und Mindestelektrifizierungsquote von 20%) müssen je Objekt erfüllt sein. Diese Änderungen können z.B. sein:
    • die Installation eines Ladepunktes (Wallbox), der sich von dem auf dem KVA angegebenen Ladepunkt unterscheidet. Bitte beachten Sie dabei die Herstellerliste: Übersicht geeigneter Ladepunkte.
    • eine Verringerung der Anzahl der elektrifizierten Stellplätze
  • Änderungen, die die maximale Fördersumme erhöhen (z.B. Angabe von einer höheren Anzahl zu elektrifizierender Stellplätze als beantragt), sind nicht ohne Weiteres möglich. Soll die maximale Fördersumme erhöht werden, kann auf den erlassenen Bewilligungsbescheid verzichtet (im Portal die Funktion Verzicht auf Zuwendung) und ein neuer Antrag mit der erhöhten Fördersumme eingereicht werden.

Liegt ein WEG-Beschluss mit den geforderten Mindestinhalten nicht bei Erlass des Bewilligungsbescheids vor, ergeht eine Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid. Diese Nebenbestimmung führt die notwendigen Mindestinhalte des WEG-Beschlusses auf und zeigt an, dass der WEG-Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingereicht werden muss.

Mit dem Vorhaben darf unmittelbar nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrags.

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auch unter: https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/faq-und-download/

Prozessschritte für Wohnungseigentümergemeinschaften

Die untenstehende Übersicht „In acht Prozessschritten zum Aufbau von Ladeinfrastruktur in WEG“ aus dem Praxisleitfaden für Wohnungseigentümergemeinschaften der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur (WEGweiser) zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie als WEG Gesamtlösungen für Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden planen und umsetzen können. Hier gelangen Sie zur vollständigen Publikation.